Wertpapier

Wertpapier
in Form einer Urkunde verbrieftes Vermögensrecht, zu dessen Ausübung der Besitz der Urkunde nötig ist. Nur gegen Vorlage und Rückgabe des W. ist, abgesehen von dem Fall der Kraftloserklärung bei abhanden gekommene W., der aus der Urkunde Verpflichtete zur Leistung verpflichtet. Die Entwickung an den Finanzmärkten hat allerdings zu einer Ausweitung dieser traditionellen Sichtweise geführt: So definiert das  Wertpapierhandelsgesetz die verschiedenen Wertpapierarten auch dann als W., wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind und sie als  Wertrechte auftreten.
- Verschiedene Einteilungen: Vgl. Übersicht „Wertpapier – Arten“.
I. Wirtschaftlich:1. Warenwert: Wertpapiere verbriefen eine Warenforderung, z.B. Orderlagerschein, Ladeschein, Konnossement.
- 2. Geldpapiere verbriefen eine Geldforderung. Sie gliedern sich rechtlich in sachenrechtliche W., schuldrechtliche W. und Mitgliedschaftsrechte.
- 3. Zur langfristigen Kapitalanlage geeignete fungible Kapitalwertpapiere sind Effekten; sie sind für den Börsenverkehr geeignet. Die Effekten sind a) entweder Papiere mit festem Zinsertrag, festverzinsliche W., z.B. Schuldverschreibungen wie Schatzanweisungen, Pfandbriefe, Industrieobligationen; b) mit veränderlichem Ertrag, z.B. variabel verzinsliche Wertpapiere ( Floating Rate Note) oder Dividendenpapiere, z.B. Aktien; c) unverzinsliche Effekten, z.B. Zero-Bonds, Lotterie- und Prämienanleihen; d) Kombinationen aus a) bis c), z.B. Wandelanleihen, Optionsanleihen, Investmentanteile.
II. Nach dem Inhalt des verbrieften Rechts:1. Sachenrechtliche W.: verbriefen ein Sachenrecht, z.B.  Hypothekenbrief,  Grundschuldbrief, Rentenschuldbrief.
- 2. Schuldrechtliche W. oder W. über Forderungen: bes. häufig, z.B.  Wechsel,  Scheck, Schuldverschreibung ( Anleihe) auf den Inhaber (Obligation), Staatsschuldverschreibung.
- 3. Mitgliedschaftspapiere: verkörpern in erster Linie die Mitgliedschaft in einer Körperschaft, z.B.  Aktie,  Zwischenschein (Interimsschein).
- 4. Mischformen: a)  Traditionspapiere (Konnossement, Ladeschein und Orderladeschein) sind Forderungspapiere, soweit in ihnen das Versprechen des Ausstellers, das eingelagerte Gut auszuliefern, enthalten ist, sind aber zugleich auch sachenrechtliche Papiere, soweit – bes. bei  Übereignung und Verpfändung des Gutes – die Papierübergabe die  Übergabe des Gutes selbst ersetzt.
- b)  Wandelschuldverschreibung als Mischform zwischen Forderungspapier und Mitgliedschaftspapier.
III. Nach der Person des Berechtigten(wichtigste Einteilung): 1. Inhaberpapiere, z.B.  Inhaberscheck, Schuldverschreibung auf den Inhaber (§§ 793 ff. BGB),  Inhaberaktien (§ 10 I AktG).
- 2. Rektapapier ( Namenspapier), z.B. Rektakonnossement, Depotschein.
- 3. Orderpapiere: auf eine bestimmte Person oder deren Order ausgestellt ( Orderklausel).
IV. Nach der Bedeutung der Ausstellungdes W. für die Entstehung des Rechts: 1. Konstitutive W.: Urkunden, die erst das in ihnen verbriefte Recht zur Entstehung bringen, z.B. Wechsel.
- 2. Deklaratorische W.: Urkunden, bei denen das verbriefte Recht unabhängig von der Urkunde entsteht, z.B. das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs.
V. Nach der Wirkung der Übertragungder W.: 1. Schriftgemäße oder skripturrechtliche W. auch W. öffentlichen Glaubens genannt. Jeder gutgläubige Dritte kann sich auf den Inhalt der Urkunde verlassen, z.B.  Inhaberpapiere und technische Orderpapiere, bes. Wechsel. Der gute Glaube an das Recht des Veräußerers und auf die inhaltliche Richtigkeit des W. werden geschützt.
- 2. Anders bei der Abtretung der in einem W. verbrieften Forderung.
- Vgl. auch  Forderungsabtretung. Literatursuche zu "Wertpapier" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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